Rechtstracker.at

Art. 16 § 87 NBG

Fassungen
ab 01.08.2011 — BGBl. I Nr. 50/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 § 87 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 16 § 8728.07.201131.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 16 § 8701.01.199927.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 16 § 8703.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 16 § 8707.12.199102.05.1998 BGBl. Nr. 625/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16, Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.08.2011BGBl. I Nr. 50/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 87,

 

Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)

  1. Ziffer 6
    (zu Paragraph 63,)
    1. Litera a
      Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
    2. Litera b
      Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
    3. Litera c
      Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (Paragraphen 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die Paragraphen 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.
  2. Ziffer 7
     
    1. Litera a
      Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.
    2. Litera b
      Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch - vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB - auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2011,)
  3. Ziffer 9
    Die Reduktion der Zahl der Mitglieder des Generalrates erfolgt stufenweise auf zwölf Mitglieder bis zum 31. Dezember 2013 und auf zehn Mitglieder bis zum 31. Dezember 2015. Die Funktionsperioden der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates laufen aus.
  4. Ziffer 10
    (zu Paragraph 37,)
    Die Bestimmung gelangt erstmalig für das Geschäftsjahr 2013 zur Anwendung.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40130251